Verhinderungspflege

*nach § 39 SGB XI Stand 01.01.2020
Die Verhinderungspflege, auch Verhinderungshilfe oder Ersatzpflege genannt, ist
die Pflege durch eine andere als die normalerweise tätige Pflegeperson, wenn diese
aufgrund von Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen (z.B.
Arzttermin, Familienfeier) verhindert ist.
Die Liste, der in Frage kommenden Verhinderungsgründe ist nicht genau definiert
und lässt sich daher beliebig erweitern. Das Geld für die Verhinderungspflege
(1612,- €/ Jahr) kann auch für einen Kurzzeitpflegeplatz oder bei Mehrpflegeaufwand verwendet werden.
Verhinderungspflege bedarf nicht unbedingt eines Antrags vor der
Inanspruchnahme von Leistungen, wenn Pflegebedürftige bereits Pflegegrad 2, 3, 4
oder 5 haben. Es ist möglich, Verhinderungspflege rückwirkend geltend zu
machen.
Die jährliche Kostenübernahme für Verhinderungspflege beträgt bis zu 1.612 Euro.
Personen ohne einen anerkannten Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 erhalten keine
Verhinderungspflege.
Folgende Punkte sind bei der Verwendung der Verhinderungspflege zu beachten:

1. Wie lange ist eine Verhinderungspflege möglich?
Die mögliche Dauer einer Verhinderungspflege beträgt bis zu 6 Wochen. Sie kann
für den kompletten Zeitraum, wochenweise, tageweise oder stundenweise und vor
allem immer kurzfristig erfolgen.
Tipp: Wenn Sie für weniger als 8 Stunden pro Tag Verhinderungspflege in
Anspruch nehmen, erfolgt:
· keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 28 Tagen im Jahr und
· das Pflegegeld wird nicht gekürzt!
Hier erfolgt ausschließlich eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.612,- Euro.

2. Voraussetzungen für eine Verhinderungspflege:
Bei erstmaligem Anspruch muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen
mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung (Vorauspflege) gepflegt
haben, bzw. muss der Pflegebedürftige mindestens 6 Monate einen Pflegegrad
haben. Den Beginn der Pflege in häuslicher Umgebung (tatsächlicher Pflegestartzeitpunkt) setzen die meisten Pflegekassen mit der Einstufung in der
Pflegeversicherung gleich.
Tipp: Bei der Erstbegutachtung durch den MDK ist es daher empfehlenswert, auf
den Beginn der Pflegebedürftigkeit hinzuweisen, auch wenn dieser schon Monate
zurückliegt. Somit besteht der Anspruch auf Ersatzpflege schon deutlich eher.

3. Kosten & Leistungen der Verhinderungspflege:
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer Verhinderungspflege für maximal 28
Tage pro Jahr (= Urlaubsvertretung).
Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz gibt es auch Änderungen bei der
Verhinderungspflege. So kann seit dem 01. Januar 2013 das Pflegegeld während
einer Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen jährlich zur Hälfte weiter
ausgezahlt werden. Pflegesachleistungen werden weitergezahlt.
· Die Pflegekasse leistet maximal 1612,- Euro im Jahr (zusätzlich zu den
Leistungen für die jeweiligen Pflegegrad). Wir bieten Ihnen als ambulanter
Pflegedienst individuelle Möglichkeiten um diese Leistungen in Anspruch zu
nehmen.
· Handelt es sich bei der Verhinderungspflegekraft um eine Person, die mit dem
Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder in
häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebt, dürfen die Kosten den Betrag des jeweiligen
Pflegegeldes, also 316,- € (Pflegegrad 1), 545,- € (Pflegegrad 2), 728,- €
(Pflegegrad 4), 901,- € (Pflegegrad 5) nicht überschreiten.
· Wird die Verhinderungspflege in einer stationären Einrichtung (z.B. in unserem
Seniorenstift am Stadtpark, Seniorenstift am Römerpark) erbracht, übernimmt die
Pflegekasse die pflegebedingten Kosten bis zu einer Höhe von 1.612,- € im Jahr.
Alle weiteren Kosten, z.B. für Unterkunft und Verpflegung sind vom
Pflegebedürftigen selbst zu tragen.
· Da die Verhinderungspflege die Pflegeperson(en) ersetzt, ist auch der
Leistungsinhalt nicht beschränkt. Es können Körperbezogene Pflegemaßnahmen,
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung in
Anspruch genommen werden: also alle die Tätigkeiten können ‘ersetzt’ werden, die
die Pflegeperson ansonsten erbringt.

4. Abrechnung mit der Pflegekasse
Die Verhinderungspflege ist keine Sachleistung, sondern eine Leistung der
Kostenerstattung. Das heißt, formal geht die Rechnung des Pflegedienstes über die
erfolgte Verhinderungspflege (zuerst) an den Pflegebedürftigen/Versicherten und dieser reicht sie bei der Pflegekasse zur Erstattung ein. In der Praxis kann der
Pflegedienst über eine Abtretungserklärung die Rechnung direkt an die Pflegekasse
schicken.
Die Verhinderungspflege muss nicht vorher beantragt werden, das geht bei sehr
kurzfristigen Verhinderungen, beispielsweise wegen Krankheit, auch gar nicht.
Praktisch ist die Rechnung oder Quittung über die bezahlte Leistung der Antrag
auf Übernahme der Kosten. Es sollte nur noch ergänzend der Pflegekasse
mitgeteilt werden, welche Pflegeperson aus welchem Grund (Urlaub, Krankheit,
anderer Grund) wie lange (tageweise oder stundenweise) verhindert ist. Viele
Pflegekassen haben auch Antragsformulare, auf denen man die Leistung für das
ganze Jahr pauschal beantragen kann. Um Missverständnisse bei den Pflegekassen
zu reduzieren, kann man solche Formulare nutzen. Aber auch ohne diese hat der
Pflegebedürftige/Versicherte das Recht auf Übernahme der Kosten im Rahmen der
Verhinderungspflege, wenn im Nachhinein Rechnung geschickt wird.
Über die verwendeten Leistungen bzw. durch uns erbrachten Leistungen, führen
wir für Sie, das ganze Jahr durchgehend eine Übersicht. Damit haben wir und Sie
einen schnellen Überblick über die Höhe der insgesamt bereits in Anspruch
genommenen Verhinderungspflege.
Sollten die gewünschten Leistungen den jährlichen Rahmen von 1612,- Euro
überschreiten, so beraten wir Sie auch gerne, welche Möglichkeiten wir haben, um
Ihnen trotzdem zur Seite stehen zu können.
Für Ihre eigene Kalkulation können Sie folgende Preise verwenden:
Für jede angefangene 1⁄4 Stunde berechnen wir 11,49 Euro (= 45,96 €/Stunde).
Alternativ dazu kann man auch mit den Pflegemodulen rechnen, die wir im
Bereich der Grund- und Körperpflege verwenden. Eine Wegepauschale von 04,23
€ (Hin- und Rückfahrt) und einen Sonn- und Feiertagzuschlag von 2,76 € (je
angefangene 1⁄4 Stunde), Samstagszuschlag von 1,83 € in der Zeit von 13.00-20.00
Uhr (je angefangene 1⁄4 Stunde) wird ebenfalls berechnet.

5. Nutzung Kurzzeitpflege als Verhinderungspflege
Nutzen Sie doch einfach die Restmittel aus der Kurzzeitpflege für die
Verhinderungspflege! Auf diese Weise können Sie als pflegender Angehörige Ihre
Auszeiten besser finanzieren, weil Sie zusätzlich bis zu 806 Euro aus der
Kurzzeitpflege für die Kostenerstattung von Leistungen der Verhinderungspflege
(1.612 Euro im Jahr) verwenden können. Das ergibt zusammen 2.418 Euro.

Benötigen Sie im laufenden Jahr keine Verhinderungspflege, können Sie
umgekehrt für acht Wochen Kurzzeitpflege sogar 3.224 Euro im Jahr beziehen.
Wir stehen Ihnen gerne für ein umfangreiches und unverbindliches
Beratungsgespräch zur Verfügung – wir freuen uns auf Sie!
ihr Ambulanter Pflegedienst „ Robins Care „

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